
| Neu aufgelegt: Juli 2025
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
.
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 36a Familienergänzungszuschlag
§ 36a Familienergänzungszuschlag
(1) Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags für zwei oder mehr Kinder, so ist darüber hinaus ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält.
(2) Bei zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Nettoalimentation einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile und des Kindergeldes für zwei Kinder einen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine Familie mit zwei Kindern unterschreitet.
(3) Bei drei oder mehr Kindern ist unabhängig von Absatz 2 jeweils ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erhöhung der Nettoalimentation einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters für das dritte und jedes weitere hinzutretende Kind jeweils einen Mindestabstand von 15 Prozent zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das hinzutretende Kind unterschreitet.
(4) Ein Familienergänzungszuschlag wird nicht gewährt, wenn die mit unterhaltspflichtige Ehepartnerin, der mit unterhaltspflichtige Ehepartner, die mit unterhaltspflichtige Lebenspartnerin oder der mit unterhaltspflichtige Lebenspartner der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters über ein Jahreseinkommen verfügt, das die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 2 überschreitet. Die Hinzuverdienstgrenze ist
1. bei zwei Kindern das Zwölffache des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
2. bei drei Kindern der Betrag nach Nummer 1 zuzüglich 1 500 Euro und
3. bei vier oder mehr Kindern der Betrag nach Nummer 2 zuzüglich je 1 200 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Lohn- und Einkommensersatzleistungen im Sinne des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
(5) Für die Gewährung eines Familienergänzungszuschlags nach Absatz 2 oder 3 gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln.
![]() |
Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung |