Niedersachsen: Besoldungsgesetz (NBesG) § 67 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 67 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

 

§ 67 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Kürzung abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1

1. für bis zum 31. Dezember 1991 vollendete Jahre 2,14 Prozent,

2. für zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2002 vollendete Jahre 1,875 Prozent und

3. für zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2011 vollendete Jahre 1,875 Prozent multipliziert mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), genannten Anpassungsfaktor.


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Red 20260618

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