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Besoldungsgesetz von Niedersachsen (NBesG): § 20 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen
§ 20 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen, sind Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen zulässig. Deren Festlegung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.
(2) Sonstige Geldzuwendungen dürfen die Kommunen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten neben den Bezügen und den Aufwandsentschädigungen nur gewähren, wenn im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamtin oder der Beamte unmittelbar oder mittelbar von ihrem oder seinem Dienstherrn erhält, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtin oder der Beamte einen eigenen Beitrag leistet.
(3) Das jeweils zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und sonstigen Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen.
(4) Soweit Vorschriften nach Absatz 3 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle und des Finanzministeriums.
(5) Soweit Vorschriften nach Absatz 3 nicht erlassen worden sind, dürfen die Kommunen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen nur nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. Die oberste Aufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.
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