Niedersachsen: Besoldungsgesetz (NBesG) § 72 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Erfahru

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 72 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Erfahrungsstufen und Ableistung der Erfahrungszeit

 

§ 72 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Erfahrungsstufen und Ableistung der Erfahrungszeit

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die am 31. August 2011 und darüber hinaus in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren standen, sind mit Wirkung vom 1. September 2011 der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht am 1. September 2011 zugeordnet waren.

(2) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, für die im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 ein Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren begann, werden mit Wirkung von dem Tag des Beginns dieses Beamten- oder Richterverhältnisses der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht zugeordnet waren, wenn dies für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger ist als eine Zuordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach Absatz 1 oder 2 beginnt die in dieser Erfahrungsstufe nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzuleistende Erfahrungszeit.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 gelten vor dem 1. September 2011 in der entsprechenden Stufe nach dem bis dahin geltenden Recht bereits berücksichtigte Zeiten als in der neuen Erfahrungsstufe abgeleistete Erfahrungszeit. Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, und Zeiten einer vorläufigen Dienstenthebung im Zeitraum von der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach Absatz 1 oder 2 bis zum 31. Dezember 2016 werden hinsichtlich der Ableistung der Erfahrungszeit nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Landesrechts in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt, wenn dies für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger ist als die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes.

(5) Entscheidungen nach Absatz 2 sind der oder dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.


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Red 20260618

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