Niedersachsen: Besoldungsgesetz (NBesG) § 65 Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)

 

Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 65 Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen

 

Achter Teil    
Übergangs- und Schlussvorschriften 

§ 65 Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen

(1) Soweit der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am 31. Dezember 2016 eine Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), zugestanden hat, weil sich ihr oder sein Anspruch auf ruhegehaltfähige Dienstbezüge verringert hat, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 anstelle der Ausgleichszulage die Besoldung hinsichtlich der Dienstbezüge, die die Ausgleichszulage ausgleicht, in der Höhe zu zahlen, die ihr oder ihm ohne den Eintritt des Grundes, der zu der Ausgleichszulage geführt hat, ab diesem Zeitpunkt zugestanden hätte; § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am 31. Dezember 2016 eine Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung zugestanden hat, weil sich ihr oder sein Anspruch auf nicht ruhegehaltfähige Dienstbezüge verringert hat, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 diese Ausgleichszulage in der bisherigen Höhe weiter mit der Maßgabe zu zahlen, dass für die Zeit ab diesem Zeitpunkt § 40 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 entsprechend gilt. Satz 1 gilt für den Fall, dass der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine Ausgleichszulage nach Satz 1 am 31. Dezember 2016 nur aufgrund einer Beurlaubung vorübergehend nicht zugestanden hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des 1. Januar 2017 der Zeitpunkt tritt, an dem die Zahlung der Ausgleichszulage wieder aufgenommen wird.


Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung



Red 20260618

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfe-online.de © 2026