Niedersachsen: Besoldungsgesetz (NBesG) § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Niedersachsen (NBesG): § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss

 

§ 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss

(1) Erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Anrechnung nach Absatz 1 für die Nutzung einer Dienstwohnung zur Vermeidung übermäßiger Belastungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bruttodienstbezüge auf Höchstbeträge zu begrenzen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienstkleidung und Ausrüstung, die die Beamtinnen und Beamten tragen müssen und die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden. Wird Dienstkleidung oder Ausrüstung, die die Beamtinnen und Beamten tragen müssen, vom Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellt, so wird ein Zuschuss gewährt; für diesen gilt Absatz 1 ebenfalls nicht.


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Red 20260618

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